Die Begutachtungsfristen für die Fahrzeugklasse L – dies betrifft Mopeds, Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge – wurde ab 1. März 2020 auf die bereits von Autos bekannten „3-2-1 Intervalle“ umgestellt. Das bedeutet, dass Konsumenten ihre Motorräder in der Fahrzeugklasse L in folgenden Abständen prüfen lassen müssen:
- Drei Jahre nach der ersten Zulassung
- Zwei Jahre nach der ersten Begutachtung
- Ein Jahr nach der zweiten sowie jeder weiteren Begutachtung
Motorräder werden meist in der Freizeit benutzt und legen so wesentlich weniger Kilometer zurück als Autos. Außerdem werden sie vorwiegend saisonal gefahren und sind in der Regel gut gepflegt. Daher lockert der Gesetzgeber nun die Begutachtungsfristen für diese Fahrzeuge.
so ÖAMTC Techniker Andrej Prosenc. Die Neuregelung betrifft auch bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Gilt für ein solches nunmehr eine längere Frist, als auf dem Pickerl nach der Lochung ersichtlich, kann der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsstelle (nicht jedoch bei § 57a-Prüfstellen) ein Pickerl mit dem Geltungszeitraum nach der neuen Regelung verlangen.
Hohe Strafen bei fehlendem Pickerl
Theoretisch kann es bis zu 5.000 Euro Strafe kosten, wenn ein Fahrzeug ohne gültiges Pickerl bewegt wird – und zwar sowohl dem Zulassungsbesitzer als auch dem Lenker.
Sollte ein Unfall auf einen Fehler zurückzuführen sein, der bei rechtzeitiger Begutachtung aufgefallen wäre, können Fahrzeughalter und Lenker zur Verantwortung gezogen werden.
erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolas Authried.